Die aktuelle Definition von Energiespeicheranlagen in § 3 Nr. 15d EnWG führt dazu, dass bspw. Pumpspeicherkraftwerke unter die Kategorie „Letztverbraucher“ fallen und daher Letztverbraucherabgaben wie Steuern, Umlagen und Netzentgelte entrichten müssen.
Die Umsetzbarkeit der Energiewende hängt u. a. von der Möglichkeit der Stromspeicherung ab, da erneuerbare Energien nicht wie steuerbare Kraftwerke Strom nach Bedarf erzeugen können. Es gilt daher eine starke Speicherinfrastruktur zu schaffen, dazu benötigt es Anreize und einen vernünftigen Umgang mit Stromspeicheranlagen.
Wir fordern daher:
Eine Anpassung der Speicherdefinition in § 3 Nr. 15d EnWG, die klarstellt, dass Energiespeicheranlagen keine Letztverbraucher darstellen.
Die daraus folgende vollumfängliche Befreiung von Netzentgelten bei Stromspeichern und die damit verbundene Abschaffung des § 118 Abs.6 EnWG, der die zeitliche Begrenzung der Befreiung von Netzentgelt regelt.