Satzung

Satzung

Die Satzung regelt grundlegende Arbeitsabläufe und sichert die demokratische Struktur des Kreisverbandes der Jungen Liberalen in Bielefeld. Sie wurde auf dem Kreiskongress am 12. Januar 2019 in einer Neufassung beschlossen.

SATZUNG DER JULIS IN BIELEFELD

Artikel 1: Grundsätze

  1. Der Kreisverband Bielefeld der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung der Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen e.V.
  2. Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Leute mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und zusammen mit den Jugendlichen auf nationaler und internationaler Ebene in die Praxis umzusetzen.
  3.  Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu schaffen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessensvertreter der Jugend.
  4. Die Jungen Liberalen erkennen in der Freien Demokratischen Partei (FDP) die einzige Partei in Deutschland, die als politischer Ansprechpartner für diese Ziele dienen kann.
  5. Die Jungen Liberalen sind die Jugendorganisation der FDP

Artikel 2: Gliederung

  1. Die Grenzen des Kreisverbandes decken sich mit denen des Kreisverbandes der FDP Bielefeld.
  2. Der Kreisverband Bielefeld der Jungen Liberalen kann sich in Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband ist auf Antrag von drei Jungen Liberalen des zukünftigen Ortsverbandes einzurichten. Der Antrag ist dem Kreisverband vorzulegen und kann nur auf Beschluss des Kreiskongresses mit Zweidrittelmehrheit abgelehnt werden. Die Ortsverbände sind aufzulösen, sobald keine Gewähr regelmäßiger Arbeit gegeben ist und ein entsprechender Antrag auf dem Kreiskongress gestellt wird, der ebenfalls einer Zweidrittelmehrheit bedarf.
  3. Die Satzungen des Landes- und Bundesverbandes der Jungen Liberalen sind Bestandteil dieser Satzung und gehen ihr vor.

Artikel 3: Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Bundes- bzw. Landesverbandes der Jungen Liberalen ist und seinen ständigen Aufenthaltsort in Bielefeld hat oder dem Kreisverband ausdrücklich angehören möchte.
  2. Mitglied des Bundes- bzw. Landesverbandes und somit auch des Kreisverbandes der Jungen Liberalen kann werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern die übergeordneten Satzungen des Bundes- oder Landesverbandes nichts anderes bestimmen, ist das Mindestalter 14 Jahre.
  3. Der Beitritt wird schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand beantragt.
  4. Bittet ein Mitglied aus einem anderen Kreisverband der Jungen Liberalen um Aufnahme in den Kreisverband Bielefeld, so ist bei er Ummeldung nach der Satzung der Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen zu verfahren.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    a) bei Vollendung des 35. Lebensjahres, sofern die Satzung des Landes- oder Bundesverbandes nichts anderes vorsieht. Bekleidet ein Mitglied ein durch Wahl erlangtes Amt und erreicht das Mitglied das 35. Lebensjahr während der Amtszeit, erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtszeit.
    b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand zu erklären ist.
    c) mit dem Eintritt in eine konkurrierende politische Organisation.
    d) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Organisation verstößt, das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag mit qualifizierter Mehrheit.
    e) durch Ableben.

Artikel 4: Fördermitgliedschaft

  1. Fördermitglied der Jungen Liberalen Bielefeld kann eine Person jeden Alters werden, die
  2. a) sich den Jungen Liberalen politisch oder persönlich verbunden fühlt,
    b) die Grundsätze der Jungen Liberalen und des Verbandes anerkennt,
    c) einen Förderbeitrag gemäß der Beitragsordnung entrichtet und
    d) dem Kreisvorstand ihre Absicht erklärt und als Fördermitglied anerkannt wird.
  3. Mit einer Fördermitgliedschaft hat die Person weder die Pflichten noch die Rechte von gewöhnlichen Mitgliedern der Jungen Liberalen. Ein Fördermitglied erhält dennoch Einladungen zu Veranstaltungen der Jungen Liberalen.

Artikel 5: Organe

  1. Die Organe des Kreisverbandes Bielefeld der Jungen Liberalen sind:
    a) der Kreiskongress
    b) der Kreisvorstand

Artikel 6: Kreiskongress

  1. Der Kreiskongress der Jungen Liberalen Bielefeld ist das oberste beschlussfassende Organ der Jungen Liberalen Bielefeld.
  2. Unübertragbare Aufgaben des Kreiskongresses sind:
  1. a) die Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes.
    b) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Kreisvorstand nicht angehören dürfen. Es können zwei Stellvertreter gewählt werden.
    c) Änderungen der Satzung oder der Beitragsordnung
    d) die Wahl der Delegierten zu übergeordneten Gremien nach den Bestimmungen der jeweiligen Satzungen
    e) Gründung und Auflösung von Ortsverbänden
    f) Auflösung des Kreisverbandes
  1. Der Kreiskongress der Jungen Liberalen ist eine Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen Bielefeld, die mindestens 14 Tage vor der Einladung Mitglied des Kreisverbandes sind und gegenüber dem Kreisverband keine finanziellen Außenstände mehr haben. Finanzielle Außenstände sind spätestens eine Woche vor Kongressbeginn zu begleichen. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
  2. Der Kreiskongress findet mindestens einmal jährlich und zum Ende der einjährigen Amtszeit des Kreisvorstandes statt. Darüber hinaus ist er unverzüglich auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder, mindestens jedoch fünf Jungen Liberalen des Kreisverbandes einzuberufen.
  3. Der Kreiskongress wird mit Frist von mindestens 2 Wochen unter
    gleichzeitigem Vorschlag einer Tagesordnung vom Kreisvorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an alle Mitglieder.
  4. Die Tagesordnung des Kreiskongresses gemäß Artikel 5.4. Satz 1 hat
    a) die Wahl eines Präsidiums,
    b) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
    c) den Vortrag und die Genehmigung des Kassenberichts,
    d) die Wahl eines Kreisvorstandes,
    e) die Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertretern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, und
    f) die Wahl der Delegiertes zu übergeordneten Gremien
    vorzusehen.
  5. Den Vorsitz des Kreiskongresses führt der/die Kreisvorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
    Bei Wahlkongressen ist zu Beginn des Kreiskongresses eine Tagungspräsidentin oder ein Tagungspräsident zu wählen, sowie eine Protokollführerin oder ein Protokollführer. Ferner wird ein Wahlausschuss gewählt dem keiner der Kandidaten in Wahlen angehören darf.
  6. Das von der Protokollführung angefertigte Protokoll des Kreiskongresses muss sowohl von der Protokollführung, als auch vom Tagungspräsidium geprüft und unterschrieben werden.
  7. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, der Kreisvorstand und die von einem Kreisvorstand einberufenen Arbeitskreise.
    Über die Dringlichkeit von Anträgen entscheidet der Kreiskongress mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens bei der Eröffnung des Kreiskongresses vorliegen.
  8. Wahlen und Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Kreisverbandes können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden.
  9. Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim, andere Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, genügt die einfache Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen mitgezählt werden.
  10. Der Kreiskongress ist öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Artikel 7: Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus
    a) einem oder zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden
    b) bis zu drei, aber mindestens zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, von denen einer zugleich die Position des Schatzmeisters einnimmt,
    c) bis zu fünf Beisitzerinnen oder Beisitzern
  2. Der Kreisvorstand gibt sich in einer konstituierenden Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung und gegebenenfalls weitere Sachverhalte regelt. Solange keine neue Geschäftsordnung beschlossen wird, gilt die alte.
  3. Der/Die Kreisvorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/-innen bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  4. Der/Die Kreisvorsitzende der Jungen Liberalen Bielefeld muss Mitglied der FDP sein.
    Die Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder sollten Mitglieder der FDP sein, sofern die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes nicht anderes vorschreiben.
  5. Mitglieder des Kreisverbandes, die höheren Gremien der Jungen Liberalen angehören können auf Beschluss des Kreisvorstandes in beratender Funktion an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen.
  6. Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes aus, kann der Kreisvorstand einen Kreiskongress für Nachwahlen einberufen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Falls es zu keinen Nachwahlen kommt, gelten folgende Regelungen:
    Scheidet die Schatzmeisterin / der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch eine Schatzmeisterin / einen Schatzmeister für den Rest der Amtszeit.
    Scheidet der/die Kreisvorsitzende aus seinem Amt aus, so benennt der Vorstand einen der stellvertretenden Vorsitzenden zum kommissarischen Kreisvorsitzenden, der dann innerhalb von 8 Wochen einen Kreiskongress einberufen muss, auf dem eine neue Kreisvorsitzende / ein neuer Kreisvorsitzender gewählt wird.
  7. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreiskongress in getrennten Wahlgängen für die Dauer eines Jahres gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Für die Durchführung der Wahlen gilt die Geschäftsordnung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.
  8. Die Abberufung des Kreisvorstandes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten erfolgen. Anträge auf Abberufung des Kreisvorstands müssen den Mitgliedern zusammen mit den Einladungen zum Kreiskongress zugehen. Für sie gilt die gleiche Antragsfrist wie für Satzungsänderungsanträge.
  9. Die Vertretung des Kreisverbandes im Sinne von §26 BGB ist Aufgabe des Kreisvorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter. Jeder von ihnen ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes allein berechtigt.
  10. Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses und der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  11. Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kreisvorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  12. Der Kreisvorstand legt am Ende seiner Amtsperiode über die geleistete Arbeit dem Kreiskongress Rechenschaft ab.
  13. Der Kreisvorstand hat das Recht, weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder zu kooptieren. Außerdem kann er Mitglieder für besondere Aufgaben berufen. An Kreisvorstandssitzungen nehmen sie mit beratender Stimme teil.
  14. Der Kreisvorstand ist von einem seiner gewählten Mitglieder einzuberufen.

Artikel 8: Finanzen

  1. Der Kreisverband Jungen Liberalen Bielefeld deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen, sowie sonstige Einnahmen.
  2. Die Mitgliedsbeiträge der Jungen Liberalen sind in einer Beitragsordnung festzulegen. Die Beitragsordnung legt der Kreiskongress fest.
  3. Der für den Bereich Finanzen zuständige stellvertretende Kreisvorsitzende hat die Kasse ordnungsgemäß zu führen, insbesondere für eine sichere Belegung der Ausgaben zu sorgen. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht in die Kasse zu gewähren.
  4. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von zwei Kassenprüfern die Kassenführung zu prüfen. Der Kreiskongress ist über die Ergebnisse der Prüfung in einem Bericht zu informieren. Die Kassenprüfer und ihre Stellvertreter werden vom Kreiskongress für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Artikel 9: Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der beim Kreiskongress anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge ist zwei Wochen vor Tagung des Kreiskongresses. Satzungsänderungsanträge sind mit der Einladung zu verschicken.

Artikel 10: Bundesschiedsgericht

  1. Bei Zweifelsfällen über die Auslegung dieser Satzung entscheidet zunächst die Versammlungsleitung. Die Entscheidung kann nur vor dem Bundesschiedsgericht der Jungen Liberalen angefochten werden.

Artikel 11: Auflösung

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes Bielefeld der Jungen Liberalen bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der zu Beginn eines Kreiskongresses anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Kreiskongress allen Mitgliedern zugegangen ist. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen für Satzungsänderungsanträge.
  2. Im Falle einer Auflösung des Kreisverbandes fällt sein gesamtes Vermögen den von dem nächst-übergeordneten Verband der Jungen Liberalen zu.